27.08.2019
VZ 251
Zusatzschild 1020-30
„Ich fahre zum Kindergarten oder zur Kinderkrippe, ich darf das!“
So oder so ähnlich lautet die Argumentation von vielen, wenn mal wieder eine Rechtslage nicht ganz klar ist. Wer stand schließlich nicht schon mal vor dem Schild mit rotem Rand und dem Zusatz „Anlieger frei“ und hatte keine Ahnung, ob die Anfahrt z.B. zum Kindergarten oder zur Kinderkrippe jetzt genug Anliegen ist? Wir bringen ein wenig Licht ins Dunkel und erklären die Bedeutung und Einschränkungen des Schildes in der Margarethenstraße in Pettendorf.
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Beginnen wollen wir mit dem oben abgebildeten weißen Schild mit dem roten Rand. Es trägt laut StVO die Nummer 251 und verbietet allen Verkehrsteilnehmern die Einfahrt; außer Fahrradfahrern und Kraftradfahrern.
Anlieger frei
Nachdem die grundsätzliche Bedeutung des Zeichens 251 „Einfahrt für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge verboten“ jetzt geklärt ist, kommen wir zum Zusatzschild 1020-30, das den Text „Anlieger frei“ trägt.
Zuerst muss klargestellt werden, dass das deutsche Wort „Anliegen“ in diesem Fall nur entfernt den Auftrag oder die Angelegenheit meint, mit der der Fahrer eines Fahrzeugs betraut wurde. Das Bayrische Oberste Landesgericht hat dazu den folgenden Beschluss veröffentlicht (BayObLG VRS 33, 457): Anlieger sind Personen […], die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück […], dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt.
Außerdem gilt als Anlieger wer sein Geschäft, seine Praxis, Kanzlei usw. in dieser Zone betreibt, oder mit einer solchen Person in Beziehung treten will.
Damit wird klar: Solange keine dieser Kriterien zutrifft, ist das Einfahren in eine solche Zone verboten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Kinderbetreuungseinrichtungen, das Rathaus, die Sparkasse, der Friedhof und die Kirche außerhalb dieser Zone liegen und daher die Zufahrt zu diesen Einrichtungen kein „Anliegen“ ist, die eine Durchfahrt der Margarethenstraße im beschilderten, das heißt geregelten Bereich, zulässt.
Bei Nichtbeachtung des Zeichens 251 droht ein Bußgeld ab 20,00 €, Quelle: Bußgeldkatalog (BKatV). Falls die Nichtbeachtung vorsätzlich geschieht, kann das Bußgeld bis zu doppelt so hoch werden.
Fazit
Die Nutzung der Anliegerstraße ist nur erlaubt, wenn ein „Anliegen“ im Bereich des beschilderten Streckenabschnittes vorliegt. Die Benutzung der Strecke zum Zwecke der Durchfahrt ist nicht zulässig.
Gemeinde Pettendorf
Obermeier
1. Bürgermeister
Kategorien: Rathaus