Datenübermittlung an Parteien und Wählergruppen
Die Meldebehörden sind befugt, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Daten zu geben.
Im Hinblick auf die am 08.10.2023 stattfindende Landtags- und Bezirkstagswahl wird darauf hingewiesen, dass Wahlberechtigte nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs.1 Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht haben, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet.
Widerspruch können Sie beim Einwohneramt, Zimmer E 03, Rathaus Pettendorf, Margarethenstr. 4, 93186 Pettendorf, einlegen.