Hinweise für Veranstalter von Vereinsfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen

Hinweise für die Veranstalter von Vereinsfesten und dergleichen zur Ausübung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (nach § 12 Gaststättengesetz)

Bei öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Festzelte, Frühlings-, Garten-, Straßenfeste, Märkte, usw.) haften die Veranstalter für Schäden, die beim unsachgemäßen Umgang mit Lebensmitteln Gesundheitsschädigungen bei Gästen hervorrufen, in vollem Umfang. Dabei greift das Produkthaftungsgesetz bzw. die Beweislastumkehr im Schadensfall.
Wenn also Vereinsvorstände, aber auch Privatpersonen, ein Fest abhalten wollen und es findet eine Bewirtung gegen Entgelt statt, so sollte der Veranstalter im Zuge seiner Sorgfaltspflicht Mindestanforderungen einhalten, die sich aus den aufgeführten Merkblättern ergeben.

Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden.  Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen abgegeben, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei, jedoch anzeigepflichtig nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) – bei der zuständigen Betriebssitzgemeinde.

Handelt es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung aus besonderem Anlass, so kann der Betrieb unter erleichterten Bestimmungen gem. § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden.

Für Rückfragen in Bezug auf Bewirtung der Gäste steht Ihnen die Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Regensburg (Tel. 0941-4009-0) zur Verfügung.

Name Telefon Telefax Zimmer
Leiner, Helga
Sachgebietsleiter
09409-8625-15 09409-862529-15 RH-EG02

Gemeinde Pettendorf

AdresseGemeinde Pettendorf
Margarethenstraße 4
93186   Pettendorf
Kontakt
Telefon: 09409/8625-0
Fax: 09409/8625-25
Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr,
Donnerstag von 08.00 bis 11.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr,