Hinweise für Veranstalter von Vereinsfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen

Hinweise für die Veranstalter von Vereinsfesten und dergleichen zur Ausübung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (nach § 12 Gaststättengesetz)

Bei öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Festzelte, Frühlings-, Garten-, Straßenfeste, Märkte, usw.) haften die Veranstalter für Schäden, die beim unsachgemäßen Umgang mit Lebensmitteln Gesundheitsschädigungen bei Gästen hervorrufen, in vollem Umfang. Dabei greift das Produkthaftungsgesetz bzw. die Beweislastumkehr im Schadensfall.
Wenn also Vereinsvorstände, aber auch Privatpersonen, ein Fest abhalten wollen und es findet eine Bewirtung gegen Entgelt statt, so sollte der Veranstalter im Zuge seiner Sorgfaltspflicht Mindestanforderungen einhalten, die sich aus den aufgeführten Merkblättern ergeben.

Handelt es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung aus besonderem Anlass, so kann der Betrieb unter erleichterten Bestimmungen gem. § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden.

Nehmen Sie hierzu bitte frühzeitig Kontakt mit der Gemeinde auf!

Für Rückfragen in Bezug auf Bewirtung der Gäste steht Ihnen die Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Regensburg (Tel. 0941-4009-0) zur Verfügung.