Personalausweis, vorläufiger Personalausweis

Zum 01.11.2010 wurde der neue elektronische Personalausweis im Scheckkartenformat eingeführt. Wesentliche Neuerung ist neben der Aufnahme biometrischer Merkmale und der Speicherung der Fingerabdrücke die Einführung des elektronischen Identitätsnachweises, der sog. eID-Funktion bzw. Online-Ausweisfunktion ("Das bin ich."). Zudem ist der neue Personalausweis für die Nutzung einer Signatur- und Unterschriftsfunktion ("Das habe ich geschrieben." bzw. "Das will ich.") vorbereitet.
Zur Online-Ausweisfunktion erhalten Sie im Rahmen der Beantragung des Personalausweises Informationsmaterial von Ihrer zuständigen Personalausweisbehörde ausgehändigt. Ob Sie diese Funktion wünschen, müssen Sie erst entscheiden, wenn Sie Ihren Personalausweis abholen. Sie können Ihre Entscheidung aber später auch noch ändern. Die Online-Ausweisfunktion lässt sich jederzeit, solange Ihr Personalausweis gültig ist, in der Personalausweisbehörde ein- und ausschalten.
Vor Abholung Ihres Personalausweises erhalten Sie vom Ausweishersteller einen PIN-Brief mit einer PIN (Geheimnummer), einer PUK (Entsperrnummer) und einem Sperrkennwort. In dem Ihnen von der Personalausweisbehörde ausgehändigten Informationsmaterial ist die Verwendung der Nummern erläutert. Auch wenn Sie die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen wollen, erhalten sie den Brief und sollten diesen aufbewahren. PIN-Briefe werden nur an antragstellende Personen versandt, die älter als 15 Jahre und neun Monate sind.
Wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt ist, schaltet der Ausweishersteller die Funktion aus.
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.
Die Ausweispflicht kann auch durch den Besitz und die Vorlage eines gültigen Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses erfüllt werden.
Die Ausweispflicht gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird.
Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,
  1. für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
  2. die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
  3. die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Auf Antrag ist ein Personalausweis auch auszustellen, wenn Personen noch nicht 16 Jahre alt sind oder Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sind, die der Meldepflicht deswegen nicht unterliegen, weil sie keine Wohnung in Deutschland haben.
Der Personalausweis ist unterschiedlich lange gültig; eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich:
  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre
  • vorläufiger Personalausweis höchstens: 3 Monate
Zuständigkeit
Im Freistaat Bayern sind die (Wohnsitz-)Gemeinden zuständige Personalausweisbehörden. Bei mehreren Wohnungen ist auf die Hauptwohnung abzustellen.
Ab 01.01.2013 ist für Personalausweisangelegenheiten im Ausland das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen zuständige Personalausweisbehörde. Bis 31.12.2012 können Auslandsdeutsche an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort in Deutschland einen Personalausweis beantragen. Die dortige Personalausweisbehörde ist für diesen Übergangszeitraum zuständige Behörde.
Voraussetzungen
  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz;
  • Stellung eines förmlichen Antrags bei der jeweils zuständigen Gemeinde durch Antragssteller (ab dem 16. Lebensjahr) bzw. gesetzlichen Vertreter (z.B. bei gemeinsamem Sorgerecht durch beide Elternteile) oder Betreuer;
  • Vertretung durch Bevollmächtigte nicht zulässig.
Fristen

Bearbeitungsdauer soll künftig etwa 3 Wochen betragen
vorläufiger Personalausweis: Ausstellung sofort möglich.

Erforderliche Unterlagen
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontaufnahme)
  • bisheriges amtliches Ausweisdokument
    (Pass, Personalausweis, Kinderreisepass oder Kinderausweis)
  • bei Erstausstellung (dazu zählen auch Neuzuzüge)
    in der Regel weitere Unterlagen z. B. Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden
  • bei Antragstellern unter 16 Jahren
    ist die Anwesenheit eines Sorgeberechtigten sowie die Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigter oder der Sorgerechtsnachweis bei nur einem Erziehungsberechtigten erforderlich

Link zum Personalausweisportal: https://www.personalausweisportal.de/